Wo darf man Cannabis konsumieren? – Regeln im öffentlichen Raum & Hausrecht
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Mit der Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland gibt es neue gesetzliche Rahmenbedingungen zum Besitz und Konsum. Allerdings bedeutet „legal“ nicht „überall erlaubt“.
Vielmehr gelten in bestimmten Bereichen rechtlich festgelegte Einschränkungen, und zusätzlich kann das Hausrecht privater Betreiber eigene Regeln setzen.
In diesem Artikel erklären wir neutral, wo der Konsum aus rechtlicher Sicht erlaubt ist und wo er eingeschränkt sein kann. Keine Wertung – nur sachliche Einordnung.
Gesetzliche Rahmenbedingungen zum Konsum in der Öffentlichkeit
Nach dem neuen Cannabisgesetz (CannG) dürfen Erwachsene Cannabis besitzen und konsumieren, allerdings mit klar geregelten Einschränkungen im öffentlichen Raum.
Grundsätzlich erlaubt …
Grundsätzlich gilt: Erwachsene ab 18 Jahren dürfen Cannabis besitzen und auch konsumieren – innerhalb gewisser gesetzlicher Vorgaben und ohne unmittelbare Nähe zu Minderjährigen.
Erlaubt ist im öffentlichen Raum grundsätzlich:
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Konsum, wenn keine anderen gesetzlichen Einschränkungen greifen
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Besitz bis 25 g Cannabis zur Eigenverwendung im öffentlichen Raum
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Besitz bis 50 g zu Hause sowie Anbau von bis zu drei Pflanzen für den Eigenbedarf zu Hause
Einschränkungen im öffentlichen Raum
Trotz teilweiser Legalität gibt es gesetzlich definierte Orte und Situationen, in denen der Konsum nicht erlaubt ist. Die Regelungen dienen insbesondere dem Schutz von Minderjährigen.
Zu den Verbotszonen gehören:
1. In Sichtweite von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
Cannabis-Konsum ist nicht erlaubt:
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in unmittelbarer Nähe von Schulen
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Spielplätzen
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Kindergärten / Kinder- und Jugendeinrichtungen
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öffentlich zugänglichen Sportanlagen
Diese Sichtweite wird üblicherweise als mindestens 100 Meter Abstand vom Eingang interpretiert.
2. In Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten
In vielen Fußgängerzonen ist der Konsum von Cannabis tagsüber zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr gesetzlich untersagt.
3. In der unmittelbaren Gegenwart von Personen unter 18 Jahren
Cannabis-Konsum ist auch dann nicht erlaubt, wenn sich Minderjährige direkt in Sichtweite befinden – unabhängig vom Ort.
Beispiele für verbotene Orte
Diese Aufzählung basiert auf gesetzlichen Vorgaben (Deutschland) und zeigt typische Verbotsbereiche im öffentlichen Raum:
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Schulen und deren Sichtweite
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Kindergärten und Spielplätze
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Kinder- und Jugendeinrichtungen
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Öffentliche Sportstätten
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Fußgängerzonen (zeitlich beschränkt)
Das bedeutet nicht, dass überall, wo „öffentlich“ draufsteht, automatisch ein Konsumverbot gilt. In vielen Parks, grünen Flächen oder abgelegenen Bereichen außerhalb von Verbotszonen gelten diese Beschränkungen nicht.
Hausrecht – was Betreiber selbst bestimmen können
Neben gesetzlichen Vorgaben gilt das Hausrecht desjenigen, der ein privates Gelände betreibt.
Das bedeutet:
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Restaurant, Café, Bar: Betreiber können den Konsum auf ihrem Gelände komplett untersagen – sogar wenn es rechtlich ansonsten erlaubt wäre.
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Bahnhöfe & öffentliche Einrichtungen privater Träger: Viele Betreiber, z. B. die Deutsche Bahn, haben eigene Regeln, die den Konsum auf ihrem Gelände untersagen, auch außerhalb gesetzlicher Verbotszonen.
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Private Events / Vermietungen: Veranstalter oder Vermieter können eigene Nutzungsbedingungen setzen, die Cannabis-Konsum verbieten.
Das Hausrecht steht rechtlich über den Nutzungsregeln für den Ort oder die Anlage und ist von gesetzlichen Ausnahmen unabhängig.
Öffentliche Veranstaltungen & besondere Bereiche
Obwohl der Konsum an vielen Orten grundsätzlich möglich ist, können lokale oder veranstaltungsspezifische Regeln gelten:
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Veranstaltungen und Festivals: Organisatoren können eigene Regelungen setzen.
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Sportstätten: Zusätzlich zu gesetzlichen Verboten bestehen hier oft hausinterne Regeln.
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Parks & Grünflächen: Regional unterschiedliche Bestimmungen möglich, wenn das Hausrecht eines Trägers greift.
Rechtliche Rahmenbedingungen und örtliche Vorgaben können sich unterscheiden – es lohnt sich, lokale Aushänge oder Verordnungen bei öffentlichen Events oder auf privatem Gelände zu prüfen.
Zusammenfassung – wo man konsumieren darf
Erlaubt sein kann:
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In vielen offenen öffentlichen Räumen, wenn kein Verbotsbereich definiert ist
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Auf privatem Gelände, wenn der Betreiber es zulässt
Nicht erlaubt ist:
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In Sichtweite von Einrichtungen für Minderjährige
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In Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten
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In unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren
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Wo das Hausrecht des Betreibers den Konsum verbietet
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen dienen der Sachauffassung und Einordnung aktueller Regeln (Stand 2025). Sie ersetzen keine rechtliche Beratung und können nicht sämtliche regionalen Besonderheiten abdecken. Für verbindliche Auskünfte sind örtliche Behörden oder offizielle Gesetzestexte maßgeblich.